Wenn durch Arbeiten (z.B. Bauarbeiten) auf oder neben der Straße der Straßenverkehr beeinträchtigt wird, ist dafür eine Bewilligung gemäß § 90 Straßenverkehrsordnung 1960 notwendig.
Beispiele für solche Bauarbeiten können sein:
- Grabungen für Kanal, Wasser, Gas, Glasfaser, Hausanschlüsse, etc.
- Aufstellung von Gerüsten oder Containern
- Baustelleneinrichtungen
Für Besorgung, Aufstellung und Entfernung der notwendigen Verkehrszeichen (z.B. Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- und Parkverbote) und Verkehrsleiteinrichtungen (z.B. Umleitungen, Randbalken) ist die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber selbst verantwortlich. Der genaue Standort und der Zeitpunkt der Aufstellung und Entfernung der Verkehrszeichen müssen der zuständigen Polizeiinspektion mitgeteilt werden.
Hinweis: Für notwendige Angaben (z.B. Straßenbezeichnung, Straßenkilometer) wenden Sie sich bitte an die jeweilige Straßenmeisterei, Gemeinde, Polizei oder an die Bezirkshauptmannschaft bzw. den Magistrat. Der Straßenkilometer kann auf Landesstraßen an den Kilometertafeln abgelesen werden (blaue oder weiße kleine Tafeln am Straßenrand.
Die Bewilligung erteilt bei Landesstraßen die Bezirkshauptmannschaft und bei Gemeindestraßen die Gemeinde.
Sind Landesstraßen und Gemeindestraßen betroffen so ist ebenfalls die Bezirkshauptmannschaft zuständig.